AGBs und Widerruf

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

1. Geltungsbereich

1.         Anwendungsbereich. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Leistungen der Aircraft Service and Innovation ACSI GmbH („Werft“) gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) und Verbrauchern (§ 13 BGB).

2.         Abweichende Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Werft ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

3.         Vorrang individueller Vereinbarungen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB, sofern sie mindestens in Textform dokumentiert sind.

4.         Geltung für zukünftige Verträge. Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für zukünftige Verträge, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.

5.         Bereitstellung vor Vertragsschluss. Die AGB gelten nur, wenn sie dem Kunden vor Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt wurden.

6.         Leistungsumfang. Diese AGB gelten für sämtliche Leistungen der Werft, einschließlich technischer Arbeiten sowie Beratungs-, Prüf- und Unterstützungsleistungen.

2. Vertragsart und Leistungsumfang

1.         Vertragsgrundlage. Die Leistungen der Werft erfolgen grundsätzlich auf Werkvertragsbasis (§§ 631 ff. BGB), soweit nicht anders vereinbart.

2.         Umfang der Leistungen. Der Leistungsumfang ergibt sich aus Auftrag, freigegebenen Kostenvoranschlag und einschlägigen luftrechtlichen Vorschriften.

3.         Zulassung. Die Werft ist als Instandhaltungsorganisation nach Part CAO zugelassen.

4.         Konkrete Leistungen. Der Leistungsumfang umfasst insbesondere die Führung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, sowie deren Wartung, Instandsetzung und Reparatur, einschließlich CAMO-nahe Unterstützungsleistungen, soweit diese nicht einer gesonderten Zulassung bedürfen.

5.         Ausführung. Die Werft führt alle Arbeiten fachmännisch nach Stand der Technik, gesetzlichen Bestimmungen und Herstellervorgaben aus.

6.         Ermächtigung zu Nebenarbeiten. Der Auftrag ermächtigt die Werft, alle für die Durchführung des Auftrags notwendige Neben- und Folgearbeiten wie Probeläufe, Probeflüge oder Funktionsprüfungen ohne weitere Zustimmung des Kunden durchzuführen.

7.         Zusätzliche Arbeiten. Zusätzliche Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Lufttüchtigkeit dürfen ohne Rücksprache durchgeführt werden, bis zu einem Wert von 150 EUR bei Verbrauchern, 350 EUR bei Unternehmern.

8.         Beauftragung Dritter. Die Werft kann geeignete Drittfirmen im In- und Ausland beauftragen.

9.         Arbeitsort und Kosten. Aufträge werden grundsätzlich am Betriebssitz der Werft ausgeführt. Arbeiten außerhalb des Werftgeländes erfolgen nur nach Vereinbarung. Alle Kosten für Anfahrt, Reise, Übernachtung und Spesen trägt der Kunde. 

10.       Eigentums- und Vertretungsinformationen. Der Kunde informiert die Werft vollständig über Eigentumsverhältnisse, Miteigentümer und Halter im Luftfahrzeugregister. Die Werft vertraut auf diese Angaben und prüft Vertretungsbefugnisse nicht gesondert.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden

1.         Bereitstellung von Unterlagen. Der Kunde stellt alle erforderlichen Unterlagen, Informationen und Nachweise bereit.

2.         Beigestellte Teile. Vom Kunden beigestellte Teile („Owner Supplied Parts“) müssen den luftrechtlichen Anforderungen entsprechen und ordnungsgemäß dokumentiert sein.

3.         Haftungsausschluss für Teile. Die Werft haftet nicht für Mängel oder Folgeschäden, aus ungeeigneten oder nicht dokumentierten Owner Supplied Parts, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit..

4.         Ablehnung von Teilen. Die Werft kann die Verwendung beigestellter Teile ablehnen; Prüf- und Dokumentationsaufwand wird gesondert berechnet.

5.         Verzögerungen und Mehrkosten. Verzögerungen oder Mehrkosten durch unzureichende Mitwirkung des Kunden gehen nicht zu Lasten der Werft.

6.         Gefahrtragung. Der Kunde trägt die Gefahr für Verlust oder Beschädigung beigestellter Teile bis zur Übergabe an die Werft.

7.         Backuppflicht. Der Kunde erstellt vor Beginn der Arbeiten ein vollständiges Backup aller Avionikdaten, Softwarestände und Konfigurationsdateien.

8.         Deklaration von Gefahrstoffen. Gefahrstoffe, Sonderabfälle oder umweltgefährdende Stoffe müssen vom Kunden deklariert und ggf. auf eigene Kosten entsorgt werden. Maßnahmen durch die Werft erfolgen auf Kosten des Kunden.9.     

9.         Berechtigung zur Auftragserteilung. Der Kunde versichert, zur Auftragserteilung und Mitwirkung berechtigt zu sein, inklusive Zustimmung aller Miteigentümer. Er stellt die Werft von Ansprüchen Dritter frei.

4. Termine und Ausführungsfristen

1.         Verbindlichkeit. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. 

2.         Vorbehalt der Einhaltung. Die Einhaltung von Fristen steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Lieferung durch Zulieferer oder beauftragte Dritte sowie des Ausbleibens höherer Gewalt oder sonstiger von der Werft nicht zu vertretender Umstände.

3.         Höhere Gewalt. Höhere Gewalt umfasst Naturereignisse, Krieg, Terror, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Streiks, Lieferkettenstörungen sowie sonstige unvorhersehbare und auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse.

4.         Verzögerungen durch Kunden oder Betrieb. Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden sowie aufgrund betrieblicher Umstände, Kapazitätsengpässen oder organisatorischer Abläufe, die die Werft nicht zu vertreten hat, verlängern die vereinbarte Fristen angemessen.

5.         Lieferverzug durch Zulieferer/Subunternehmer. Kommt es zu Verzögerungen oder Ausfällen aufgrund nicht rechtzeitiger oder unvollständiger Lieferung von Zulieferern oder Subunternehmern, kann die Werft Leistungen verschieben oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in solchen Fällen ausgeschlossen.

5. Abnahme

1.         Ort der Abnahme. Die Abnahme hat grundsätzlich am Betriebssitz der Werft zu erfolgen.

2.         Abnahmefrist. Werk gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb von 10 Tagen nach Abnahmeaufforderung keine wesentlichen Mängel rügt (§ 640 BGB).3.    Abnahme durch Abstellort. Verlangt der Kunde, dass das Luftfahrzeug nach Abschluss der Arbeiten an den üblichen Abstellort (z. B. Halle oder Stellplatz) verbracht wird, stellt dies eine Abnahmehandlung dar. Das Werk gilt in diesem Fall als abgenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang einer Abnahmeaufforderung wesentliche Mängel rügt. Später gemeldete Mängel im Zusammenhang mit der anschließenden Ingebrauchnahme können nicht mehr als unverzügliche Mängelrüge geltend gemacht werden. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben im Übrigen unberührt.

4.         Abnahme durch Drittempfang. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden kann die Werft den Schlüssel oder die Kontrolle über das Luftfahrzeug an einen vom Kunden benannten Dritten übergeben (z. B. Flugleitung oder Mitarbeiter des Kunden). In diesem Fall gilt das Werk als abgenommen, sofern der Kunde nicht unverzüglich innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang einer Abnahmeaufforderung wesentliche Mängel schriftlich rügt. Mit der Übergabe an den Dritten geht die Gefahr für das Luftfahrzeug auf den Kunden über.

5. Erste Ingebrauchnahme. Die erstmalige Ingebrauchnahme des Luftfahrzeugs nach Fertigstellung gilt als Abnahme, sofern nicht wesentliche Mängel unverzüglich vom Kunden angezeigt werden. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn bereits eine Abnahmehandlung nach Ziffer 5.3 erfolgt ist.

6.         Luftrechtliche Freigabe. Eine luftrechtliche Freigabebescheinigung (Certificate of Release to Service, CRS) gemäß Part M / Part CAO ersetzt nicht die werkvertragliche Abnahme nach § 640 BGB. Die Abnahme des Werkes ist eine eigenständige Vertragshandlung, die insbesondere der Feststellung wesentlicher Mängel dient, während die CRS ausschließlich die luftrechtliche Lufttüchtigkeit bescheinigt.

7.         Ablehnung nur bei wesentlichen Mängeln. Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden.

8.         Nicht-Erscheinen / Gefahrübergang. Erscheint der Kunde trotz ordnungsgemäßer Abnahmeaufforderung nicht zum Abnahmetermin und reagiert auch nicht innerhalb der in Ziffer 5.2 genannten Frist, gilt das Werk als abgenommen. Ab dem Zeitpunkt der Abnahme oder des Abnahmeersatzes trägt der Kunde die Gefahr für das Luftfahrzeug. In diesem Fall gelten zudem die Regelungen zu Standzeiten und Abstellkosten gemäß § 8.3 und § 8.4.

6. Vergütung und Zahlungsbedingungen

1.         Vergütung. Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Preis oder – sofern nicht anders vereinbart – nach Aufwand zu den gültigen Stundensätzen.

2.         Kostenvoranschläge. Kostenvoranschläge, Angebote oder Schätzungen dienen nur der Orientierung und sind nicht verbindlich, soweit nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet. Entstehen während der Ausführung zusätzliche Arbeiten oder Kosten, die nicht vorhersehbar waren, sind diese nach tatsächlichem Aufwand zu vergüten.

3.         Vorschüsse / Abschlagszahlungen. Die Werft ist berechtigt, angemessene Vorschüsse sowie Abschlagsrechnungen zu verlangen.

4.         Fälligkeit, Gesamtschuldner. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig. Bei mehreren Eigentümern haften diese als Gesamtschuldner für die Vergütung.

5.         Verzug. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, kann die Werft Verzugszinsen geltend machen: für Verbraucher: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, für Unternehmer: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

6.         Mahngebühren. Ab der zweiten Mahnung kann eine Mahngebühr erhoben werden, die den tatsächlich entstandenen Mahnaufwand deckt; als Richtwert maximal 5 EUR pro Mahnung.

7.         Rechnungsprüfung / Einwendungen. Unternehmer haben Rechnungen unverzüglich zu prüfen und etwaige Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang in Textform mitzuteilen. Bei Luftfahrzeugen mit mehreren Eigentümern gilt diese Frist für den bevollmächtigten Auftraggeber, auf dessen Auftrag die Werft die Arbeiten ausführt. Unterbleibt eine fristgerechte Mitteilung, gilt die Rechnung hinsichtlich der nicht beanstandeten Positionen als genehmigt, es sei denn, die Beanstandung beruht auf vorsätzlichem Verhalten oder offensichtlichen Rechenfehlern. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur für Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis.

8.         Aufrechnung / Zurückbehaltung. Unternehmer dürfen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften. 

9.         Rücktritt vor Arbeitsbeginn. Zieht der Kunde einen rechtsverbindlich erteilten Auftrag vor Beginn der Arbeiten zurück, kann die Werft eine Stornogebühr in Höhe von 10 % des Auftragswerts verlangen. Soweit bereits höhere unvermeidbare Aufwendungen entstanden sind (z. B. Teilebestellung, Fremdfirmen), kann der darüberhinausgehende Betrag geltend gemacht werden.

7. Haftung

1.         Haftung gegenüber Verbrauchern. Gegenüber Verbrauchern haftet die Werft nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere bei:

a) Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

b) Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder Gesundheit.

2.         Haftung gegenüber Unternehmern. Gegenüber Unternehmern haftet die Werft 

a) unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

b) bei einfach fahrlässiger Verletzung nur bei wesentlichen Vertragspflichten und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung, mindestens 3.000.000 EUR je Schadensereignis. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten).

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

3.         Software, Daten und Inkompatibilitäten. Die Werft haftet gegenüber Unternehmern nicht für softwarebedingte Fehlfunktionen, Datenverluste oder Inkompatibilitäten, die auf Fehler des jeweiligen Herstellers zurückzuführen sind, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht, sofern der Werft ein eigenes Auswahl-, Integrations- oder Prüfverschulden zur Last fällt.

4.         Persönliche Gegenstände, Geld und Wertgegenstände. Die Werft übernimmt keine Haftung für persönliche Gegenstände, Ausrüstung, Geld, Wertgegenstände oder sonstige bewegliche Sachen, die sich im Luftfahrzeug befinden. Der Kunde stellt die Werft von Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei.

5.         Abhandenkommen des Luftfahrzeugs. Die Werft haftet für das Abhandenkommen eines Luftfahrzeugs nur bei schuldhafter Verletzung ihrer vertraglichen Obhutspflichten. Das Abstellen eines abgeschlossenen Luftfahrzeugs auf dem Werftgelände, insbesondere auf dem Hallenvorfeld, stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung dar.

6.         Haftungsbeschränkungen zugunsten Dritter. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Werft.

8. Verwahrung, Standzeiten und Probeflüge

1.         Abstell-/Hangarflächen. Die Überlassung von Abstell- oder Hangarflächen auf dem Werftgelände erfolgt nicht im Rahmen eines Verwahrungsvertrags, sondern als unselbständige Nebenleistung zum Werkvertrag. Eine besondere Obhutspflicht über die werkvertraglichen Nebenpflichten hinaus wird nicht übernommen.

2.         Haftung während Standzeit. Während der Standzeit übernimmt die Werft keine Haftung für Schäden, Verlust oder Diebstahl des Luftfahrzeugs, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Werft. Dies umfasst auch Vandalismus, Einbruch oder unbefugten Zugriff Dritter.

3.         Abholung / Standkosten. Nach Fertigstellung der Arbeiten ist das Luftfahrzeug unverzüglich abzuholen. Ab dem dritten Werktag nach Fertigstellung oder Abnahme kann die Werft angemessene Abstell- bzw. Aufbewahrungskosten pro Kalendertag berechnen.

4.         Nichtabholung / Transport auf Kosten des Kunden. Kommt der Kunde der Aufforderung zur Abholung nicht nach, kann die Werft das Luftfahrzeug nach erfolgloser Nachfristsetzung auf Gefahr und Kosten des Kunden an einen geeigneten Abstellort verbringen.

5.         Probeflüge / Testläufe. Probeflüge, Testläufe oder Funktionsprüfungen, die zur Durchführung der Arbeiten erforderlich sind, werden durch Personal der Werft durchgeführt. Sämtliche dadurch entstehenden Kosten, insbesondere Spritverbrauch, Landegebühren, Gebühren für die Nutzung von Flugbereichen oder sonstige notwendige Aufwendungen, trägt der Kunde.

6.         Versicherungspflicht des Kunden. Der Kunde hat für die Dauer der Standzeit und etwaiger Probeflüge einen ausreichenden Versicherungsschutz (insbesondere Halter- und Kaskoversicherung) aufrechtzuerhalten. Das Rangieren und die Durchführung von Probeflügen erfolgen auf Risiko des Kunden, soweit die Werft nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

7.         Rangieren auf Kundenwunsch. Das Rangieren des Luftfahrzeugs auf Kundenwunsch erfolgt – so weit nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Werft beruhend – auf Risiko des Kunden.

8.         Arbeiten durch Dritte. Grundsätzlich dürfen auf dem Werftgelände keine Arbeiten durch Dritte am Luftfahrzeug durchgeführt werden. Ausnahmsweise kann die Werft auf Antrag des Kunden in Textform bestimmte Arbeiten durch Dritte zulassen. In diesem Fall muss die Werft vorab zustimmen. Für Schäden, die durch nicht genehmigte oder durch zugelassene Dritte ausgeführte Arbeiten entstehen, übernimmt die Werft keine Haftung, soweit die Werft nicht selbst Auswahl-, Überwachungs- oder Integrationspflichten verletzt hat. Der Kunde trägt in jedem Fall die Verantwortung für die Einhaltung luftrechtlicher Vorschriften bei Arbeiten Dritter.

9. Eigentum an Teilen und Entsorgung

1.         Eigentumsvorbehalt an eingebauten Teilen. Eingebaute Teile bleiben bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum der Werft, soweit rechtlich zulässig. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf bereits eingebaute Bauteile.

2.         Ausgebaute Teile / Herausgabe. Ausgebaute Teile gehen üblicherweise in das Eigentum der Werft über, es sei denn, der Kunde verlangt ausdrücklich die Herausgabe. Die Werft kann in diesem Fall die Herausgabe gegen marktüblichen Wert verlangen.

3. Core Units / luftrechtlich relevante Altteile. Luftrechtlich dokumentationspflichtige Altteile (Core Units, z. B. Motoren, Getriebe, Propeller) sind vom Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellung oder Abnahme an die Werft bzw. direkt an den Hersteller zurückzugeben. Die Werft ist berechtigt, die Rückgabe an den Hersteller im eigenen Namen vorzunehmen, wenn der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Der Kunde kann die Herausgabe gegen marktüblichen Wert verlangen; dieser Wert wird von der Werft einbehalten und ggf. an den Hersteller weitergeleitet, um Rückgabeverpflichtungen zu erfüllen. Kommt der Kunde der Rückgabe nicht nach, ist die Werft berechtigt, den Ersatzwert einzubehalten, das Teil auf Kosten des Kunden an den Hersteller zurückzusenden oder zu entsorgen. Für Schäden oder Wertminderungen an Core Units während der Lagerung oder Übergabe an die Werft haftet die Werft nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Alle luftrechtlich relevanten Dokumentationen bleiben im Eigentum des Herstellers; der Kunde hat die Werft von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die durch die Nicht-Rückgabe oder verspätete Rückgabe entstehen.

4.         Nicht luftrechtlich relevante Altteile. Altteile, die nicht luftrechtlich dokumentationspflichtig sind, können von der Werft verwertet oder entsorgt werden. Nicht vom Kunden herausverlangte Altteile können nach vier Wochen entsorgt werden; die Kosten trägt der Kunde.

5.         Verpackung, Dokumentation, Transportfähigkeit. Der Kunde hat sicherzustellen, dass Core Units ordnungsgemäß verpackt, dokumentiert und transportfähig an die Werft oder den Hersteller übergeben werden. Versäumt er dies, gehen etwaige Kosten und Risiken zu seinen Lasten.

10. Gewährleistung

1.         Anzeige offener Mängel. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich anzuzeigen.

2.         Nacherfüllung. Bei berechtigten Mängeln steht der Werft das Recht zur Nacherfüllung zu.

3.         Ausschluss bei höherer Gewalt / unsachgemäßer Nutzung. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel auf höhere Gewalt, unsachgemäße oder übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, die Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften oder Herstellerhinweise, fehlerhafte Bedienung, sonstige vom Kunden zu vertretende Umstände oder auf eigenmächtige Eingriffe oder Reparaturversuche des Kunden oder Dritter zurückzuführen ist, sofern solche Eingriffe nicht in einem Notfall erforderlich waren.

4.         Behelfsmäßige Arbeiten / gebrauchte Teile. Für gebrauchte Teile sowie für behelfsmäßige Instandsetzungen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden durchgeführt wurden, ist die Gewährleistung gegenüber Unternehmern ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Gegenüber Verbrauchern bestehen Gewährleistungsansprüche nur insoweit, als der gerügte Mangel nicht auf die vom Verbraucher ausdrücklich gewünschte behelfsmäßige Ausführung zurückzuführen ist und der Verbraucher zuvor über deren eingeschränkte Haltbarkeit oder Risiken aufgeklärt wurde.

5.         Verjährungsfrist Unternehmer. Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6.         Bereitstellung Luftfahrzeug zur Nacherfüllung. Der Kunde hat das Luftfahrzeug zur Nacherfüllung bereitzustellen.

7.         Unbegründete Mängelrügen. Erweist sich eine Mängelrüge nach Überprüfung durch die Werft als unbegründet, hat der Kunde die dadurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.


 

 

11. Abtretung von Ansprüchen

1.         Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen die Werft bedarf der Zustimmung der Werft in Textform.

2.         Dies gilt nicht für Geldforderungen.

3.         Die Werft darf die Zustimmung nur verweigern, wenn ein schutzwürdiges Interesse besteht.

12. Zurückbehaltungs- und Pfandrechte

1.         Der Werft stehen die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte zu.

2.         Zur Sicherung ihrer fälligen Forderungen ist die Werft berechtigt, die Herausgabe des Luftfahrzeugs bis zur vollständigen Zahlung zu verweigern.

3.         Ein vertragliches Pfandrecht darüber hinaus besteht nicht.

4.         Unberührt bleibt das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB.

13. Rechtswahl und Gerichtsstand

1.         Rechtswahl. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

2.         Gerichtsstand. Für Unternehmer ist Gerichtsstand Mainz. Für Unternehmer ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland, bei Wohnsitzverlegung ins Ausland oder unbekanntem Aufenthaltsort gilt ebenfalls Mainz als Gerichtsstand. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

14. Verbraucherschlichtung

Die Werft nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu nicht verpflichtet.

15. Datenschutz

Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in der Datenschutzerklärung der Werft.

Die aktuelle Datenschutzerklärung ist auf der Website der Werft sowie in den Geschäftsräumen einsehbar.


 

 

16. Schlussbestimmungen

1.         Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

2.         Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

3.         Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.

17. Widerrufsrecht für Verbraucher

1.         Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu.

2.         Der Verbraucher kann ausdrücklich verlangen, dass die Werft vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Leistungen beginnt.

3.         Widerruft der Verbraucher den Vertrag, nachdem die Werft auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers mit der Leistung begonnen hat, ist der Verbraucher verpflichtet, Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu leisten.

4.         Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn die Werft die Leistung vollständig erbracht hat und der Verbraucher zuvor ausdrücklich zugestimmt hat, dass die Werft mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und seine Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung bestätigt hat.

5.         Weitergehende gesetzliche Regelungen zum Widerrufsrecht bleiben unberührt.

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Stand: Januar 2026

 

Widerrufsbelehrung

(gemäß §§ 312g, 355, 356 BGB)

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen, sofern der Vertrag als Fernabsatzvertrag oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde.

Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Ausübung des Widerrufsrechts

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Aircraft Service and Innovation ACSI GmbH, Am Flugplatz 15, 55126 Mainz, info@acsi-mainz.de) mittels einer eindeutigen Erklärung über Ihren Entschluss informieren.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen zurückzuzahlen.

Haben Sie verlangt, dass wir während der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnen sollen, so habenSie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen entspricht.

Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht erlischt vollständig, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht wurde und Sie dem vorzeitigen Beginn ausdrücklich zugestimmt und Ihre Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts bestätigt haben.

Muster-Widerrufsformular

(Sie können dieses Formular verwenden, müssen dies aber nicht.)

 

MUSTER-WIDERRUFSFORMULAR

An Aircraft Service and Innovation ACSI GmbH, Am Flugplatz 15, 55126 Mainz:

 

Hiermit widerrufe ich den von mir abgeschlossenen Vertrag über folgende Leistung:

____________________________________________________________

 

Bestellt am: ____________________

Name des Verbrauchers: ____________________

Anschrift: ____________________

Datum: ____________________

Unterschrift (nur bei Papierform): ____________________

 

 

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